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Zur Bemessung des 2017 eingeführten Betreuungsunterhalts für die gemeinsamen Kinder von verheirateten oder unverheirateten Eltern kommt die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung. Der Betreuungsunterhalt umfasst somit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.

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Per 1. Januar 2017 wurde der Unterhalt der Eltern für ihre Kinder neu geregelt. Gemäss den Bestimmungen der Art. 276 und 285 des Zivilgesetzbuches (ZGB) dient der Unterhalt auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes. Erfasst werden neben den direkten Kosten – wie diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes – auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (sogenannter «Betreuungsunterhalt»). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sollen auf diese Weise unabhängig vom Zivilstand der Eltern von ihnen gemeinsam getragen werden. Der Gesetzgeber hat indessen keine konkrete Methode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts festgelegt.

Das Bundesgericht entscheidet in seiner öffentlichen Beratung in einem Fall aus dem Kanton Genf über diese Frage. Es kommt zum Schluss, dass die Anwendung der sogenannten «Lebenshaltungskosten-Methode» im konkreten Fall nicht willkürlich war. Die «Lebenshaltungskosten-Methode» stellt zur Bemessung des Betreuungsunterhalts die adäquateste Lösung dar. Dieses Modell entspricht am besten den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen und wird auch von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Gesetzesänderung festgehalten hat, werden im Normalfall die Erwerbsmöglichkeiten des Elternteils eingeschränkt, der die Betreuung des Kindes überwiegend übernimmt. In der Mehrheit der Fälle führt dies dazu, dass der betreuende Elternteil nicht mehr selber für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann. Das bedeutet, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfassen muss, soweit sie diese wegen der Betreuung nicht selber bestreiten kann. Allerdings geht es beim Betreuungsunterhalt nicht um eine «Entlöhnung» der betreuenden Person.

Die Betreuung des Kindes führt nur dann zu einem Anspruch auf Unterhalt nach der «Lebenshaltungskosten-Methode», wenn sie während der Zeit erfolgt, in der der betreuende Elternteil sonst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Unberücksichtigt zu bleiben hat damit grundsätzlich die Betreuung eines Kindes am Wochenende oder während sonstiger freier Zeit.

Was die Festlegung des Betreuungsunterhalts im konkreten Einzelfall betrifft, ist es letztlich Sache des Richters, über die Form und den Umfang der für das Wohl des Kindes erforderlichen Betreuung zu entscheiden (im Rahmen des aktuellen Urteils äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage, nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob anstatt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil allenfalls eine Drittbetreuung zu ermöglichen oder diese gar vorzuziehen ist). Grundsätzlich gehen die Lebenshaltungskosten nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich insofern nicht nach dem Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern nach den Bedürfnissen des betreuenden Elternteils. Dabei ist im Prinzip auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen.

Art. 276 und Art. 285 ZGB

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(BGer., 17.5.2018 {5A_454/2017}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 17.5.2018, www.bger.ch)

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