Da der Septemberindex 2017 (98,2; Basis Dezember 2010 = 100) denjenigen von September 2014 (99,1) nicht übersteigt, müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2018 nicht angepasst werden. Auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2010, 2011 und 2012 entstanden sind und die nie angepasst wurden, bleiben unverändert, da die Septemberindizes in diesen Jahren gegenüber dem Index im September 2017 alle höher lagen. Die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 und im Jahr 2009 entstanden sind, wird mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2019.
(Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Bern, 30.10.17, www.bpv.admin.ch)