Die Praxisfestlegung zum Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel) wurde um einen Hinweis zur Behandlung der aufgedeckten stillen Reserven bei der Kapitalsteuer nach Inkrafttreten der Steuervorlage 17 (SV17) ergänzt.
Nach geltender Praxis unterliegen die anlässlich des Statuswechsels gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven gemäss § 79 Abs. 1 StG der Kapitalsteuer. Der ergänzte Praxishinweis hält fest, dass die Erfassung dieser Reserven im steuerbaren Eigenkapital mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuervorlage 17 und der damit verbundenen Aufhebung von § 79 Abs. 1 Satz 2 StG entfallen wird.
(Medienmitteilung, Finanzdirektion Kt. ZH, 28.5.2018, www.zh.ch)