Zwei Luzerner Hausbesitzerinnen müssen sich um den Rückschnitt von sechs zu hochgewachsenen Bäumen bemühen, die den Nachbarn die Aussicht auf die Museggmauer und den Pilatus beeinträchtigen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Seit 1941 ist im Grundbuch des Grundstückes eingetragen, dass neu gepflanzte Bäume nicht höher als acht Meter sein dürfen. Das Bezirksgericht Luzern hiess 2016 eine Klage von Nachbarn gut und verpflichtete die Hausbesitzerinnen, sich um den Rückschnitt von sechs Bäumen zu kümmern. In der Stadt Luzern dürfen grössere Bäume nicht ohne Zustimmung der Behörden gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Das Bezirksgericht wies deswegen die Hausbesitzerinnen nicht an, die Bäume zu schneiden, sondern ein Rückschnittsgesuch zu stellen und dem Entscheid der Bewilligungsbehörde nachzukommen. Das Kantonsgericht bestätigte 2017 das Urteil des Bezirksgerichts. Vor dem Bundesgericht machten die Hausbesitzerinnen verschiedene Verletzungen ihrer Rechte geltend, blieben damit aber erfolglos. So widersprach das Bundesgericht der Ansicht, dass die gerichtliche Verpflichtung, ein Rückschnittsgesuch zu stellen, willkürlich sei. Die Hausbesitzerinnen machten zu diesem Punkt geltend, sie hätten kein Interesse am Rückschnitt ihrer geliebten Bäume und wüssten deswegen nicht, wie sie den Rückschnitt begründen sollten. Die Nachbarn könnten selbst ein Gesuch einreichen und wären dazu dank des Grundbucheintrages auch berechtigt. Das Bundesgericht stellt nicht in Abrede, dass in diesem Fall allenfalls die Nachbarn das Rückschnittsgesuch hätten einreichen können. Grundsätzlich seien aber die Hausbesitzerinnen durch den Grundbucheintrag verpflichtet, zu hohe Bäume «unter der Schere» zu halten. Es sei an ihnen, alles Notwendige vorzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, etwa auch die nötige behördliche Bewilligung einzuholen. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil die Beschwerde der Hausbesitzerinnen ab, soweit es darauf eintrat. Die beiden Frauen müssen die Gerichtskosten von 5000 Franken übernehmen.
Art. 641, Art. 667, Art. 678, Art. 702, Art. 730 und Art. 737 ZGB; Art. 9 BV; Art. 53, Art. 95, Art. 104, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 236, Art. 310, Art. 343 und Art. 344 ZPO
(BGer., 22.1.2018 {5A_221/2017}, Jusletter 26.2.2018)