Eine Kürzung laufender Renten ist einzig zur Behebung einer Unterdeckung zulässig. Rentenmodelle mit variablen Bonusteilen, die in Abhängigkeit von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung Kürzungen bei laufenden Renten vorsehen, sind – auch im überobligatorischen Bereich – bundesrechtswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Einführung eines flexiblen Rentenmodells für laufende Renten bundesrechtskonform ist. Dieses sah auf der Grundlage einer fixen Rentenbasis einen zusätzlichen flexiblen Bonusteil vor, der eine auf den überobligatorischen Teil beschränkte Anpassung der Rentenleistung ermöglichte. Die Vorinstanz war zum Schluss gelangt, dass das beschriebene Rentenmodell aufgrund der Möglichkeit einer Rentenkürzung mit Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG nicht zu vereinbaren sei. Diese Bestimmung halte im Sinne einer abschliessenden Regelung fest, dass eine Kürzung von laufenden Renten einzig unter der restriktiven Bedingung einer Unterdeckung statthaft sei. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und hält u.a. Folgendes fest: Wie bereits in BGE 135 V 382 festgestellt, geniesst die reglementarische Anfangsrente betragsmässig einen absoluten Schutz (sog. Nominalwertprinzip). Die mit einem flexiblen Rentenmodell für die Versicherten verbundene Ungewissheit, ob auf Dauer schliesslich eine Leistungsverbesserung oder Leistungsverschlechterung resultiert, lässt sich mit besagtem Schutzanspruch nicht vereinbaren. Die Kürzung einer laufenden Rente ist selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung bloss subsidiär und unter restriktiven Bedingungen möglich. Daher kann für eine Kürzung der Anfangsrente im Falle einer fehlenden Unterdeckung, also bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts, kein Raum bestehen. Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG ist daher abschliessend zu verstehen und mit entsprechendem Regelungsgehalt gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu beachten. Das BSV weist darauf hin, dass das Urteil sich nur zur Frage äussert, ob auf bereits laufende Renten ein variables Rentenmodell angewendet werden darf. Ist ein variables Rentenmodell gemäss Reglement hingegen auf künftige Renten beschränkt und werden die BVG-Mindestleistungen garantiert, erachtet das BSV ein variables Rentenmodell als zulässig.
Art. 65d Abs. 3 lit b und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG
(BGer., 23.11.2017 {9C_234/2017}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147, 19.4.2018)