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Meldende schweizerische Finanzinstitute (FI) sind verpflichtet, sich unaufgefordert bis Ende Jahr bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über das Portal ESTV SuisseTax für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) zu registrieren.

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Der Begriff FI geht zurück auf die Definition im gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der OECD (GMS), die breit gefasst ist. Es ist deshalb beispielsweise bei Holdinggesellschaften oder Rechtsträgern in Liquidation notwendig, aufgrund der Kriterien im GMS im Einzelfall abzuklären, ob der Rechtsträger als FI qualifiziert.

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1. Registrierungspflicht
Level
2
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Nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben sich meldende schweizerische FI unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) präzisiert, dass die Anmeldung eines FI bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres erfolgen muss, in dem es zu einem meldenden schweizerischen FI wird. Die Definition des FI wurde vom GMS in Schweizer Recht übernommen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Systematik des GMS jeder Rechtsträger entweder als FI oder als Non Financial Entity (NFE) qualifiziert. Der Ausdruck NFE bedeutet also einen Rechtsträger, der kein FI ist. Bei den NFE wird weiter unterschieden zwischen aktiven und passiven NFE. Als FI gilt ein Rechtsträger, der als Einlageninstitut, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen qualifiziert. Die Einordnung in eine der ersten drei Kategorien stellt üblicherweise keine grossen Probleme dar. Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen Investmentunternehmen und aktiven oder passiven NFE. Im Folgenden wird die Abgrenzung zwischen aktiven NFE und Investmentunternehmen näher betrachtet.

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2. Abgrenzung zwischen Investmentunternehmen und aktiven NFE
Level
2
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Der Ausdruck Investmentunternehmen1 umfasst zwei Typen von Rechtsträgern: Rechtsträger, die gewerblich vorwiegend Investment-Tätigkeiten oder -Geschäfte für Kunden ausüben (Investmentunternehmen Typ A) und Rechtsträger, die von Investmentunternehmen des Typs A oder anderen FI verwaltet werden (Investmentunternehmen Typ B). Für die Bestimmung, ob ein Rechtsträger als Investmentunternehmen qualifiziert, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob mehr als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers einer der vorgehend beschriebenen Tätigkeiten zuzurechnen sind (sogenannter Gross Income Test). Für eine Qualifikation als sogenanntes professionell verwaltetes Investmentunternehmen (Investmentunternehmen Typ B) müssen die Vermögenswerte des Rechtsträgers zudem durch ein anderes FI verwaltet werden (sogenannter Managed By Test). Erfüllt ein Rechtsträger die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Investmentunternehmen, so gilter als FI, ansonsten qualifiziert er als NFE. Gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt A(6)(b) GMS umfasst der Ausdruck Investmentunternehmen jedoch nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich um einen aktiven NFE handelt, weil er die Kriterien als Holding-NFE, Start-up NFE, NFE in Liquidation oder Umstrukturierung oder Treasury Center erfüllt. Die Abgrenzung zwischen aktiven NFE und Investmentunternehmen hat somit immer aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu erfolgen. Ein Rechtsträger einer Finanzgruppe hingegen, der beispielsweise Devisen-Absicherungsgeschäfte für einen verbundenen Rechtsträger vornimmt und damit nicht als aktiver NFE qualifiziert, wird als FI qualifizieren, sofern die übrigen vorgängig genannten Anforderungen an ein Investmentunternehmen erfüllt sind.2

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3. Registrierung von in Liquidation befindlichen FI
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2
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Ein weiteres praktisches Problem im Zusammenhang mit der Qualifikation als FI betrifft Rechtsträger, die sich in Liquidation befinden. Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise eine Bank trotz Konkurseröffnung als FI im Sinne des GMS gilt und damit den Sorgfalts- und Meldepflichten für FI unterliegt. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl bei Investmentunternehmen als auch bei Verwahrinstituten für die Bestimmung der jeweiligen Grenzwerte die Bruttoeinkünfte während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahr endet, oder während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers relevant sind. Dies bedeutet, dass bei einer Bestimmung im Jahr 2017 die Bruttoeinkünfte aus den Jahren 2014 – 2016 herangezogen werden müssen.

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Portal ESTV SuisseTax
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  1. Vgl. Ziffer 2.1.3 der AIA-Wegleitung der ESTV für die Definition des Investmentunternehmens.
  2. Vgl. OECD, CRS-related FAQs, Section VIII, FAQ 2. 
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