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Das Bundesgericht hat entschieden: Die Praxis der Berichtigung von Zollanmeldungen muss sich ändern. Ab dem 1. Oktober 2017 müssen alle Korrekturen über ein Berichtigungsverfahren erfolgen, wenn die Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt ist. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung als rechtlich falsch gerügt. Sie betonen, dass sämtliche Gesuche um eine Änderung der Veranlagung formell abzuschliessen sind, was bisher nicht der Fall war. Ab dem 1. Oktober kann die anmeldepflichtige Person, wenn die Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt ist, eine Korrektur nur in einem Berichtigungsverfahren geltend machen. Im Hinblick auf die Form bedeutet dies, dass sie eine korrigierte Zollanmeldung sowie ein schriftliches Gesuch per Brief oder E-Mail einreichen muss. Hierfür gilt eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum, an dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben.

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(Newsletter KMU Portal 7/2017, 12.07.17, www.kmu.admin.ch)

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