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Der Bundesrat hat beschlossen, eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes beim Besteuerungsort von Maklerprovisionen aus Immobiliengeschäften auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen.

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Ab dem 1. Januar 2019 liegt der Ort der Besteuerung für Maklerprovisionen am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Künftig fällt die Besteuerung der Vermittlungsprovisionen nur dann am Grundstücksort an, wenn der Makler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.

National- und Ständerat haben diese Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes in der Frühjahrssession 2017 einstimmig genehmigt.

Die Gesetzesanpassung erhöht die Rechtssicherheit und hat keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Bundes. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone sind vernachlässigbar, da lediglich eine sehr kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betroffen ist.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 16.08.17, www.efd.admin.ch)

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