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Die eidgenössischen Räte haben die Zuständigkeit der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen reduziert. Der Investorenschutz soll aber weiterhin gewährleistet werden. Der Bundesrat hat nun das entsprechende Gesetz, gegen das kein Referendum ergriffen wurde, auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.

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Zum Schutz der Investorinnen und Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt entfaltet das Revisionsaufsichtsgesetz auch Wirkungen im Ausland. Der RAB unterstehen deshalb neben den Schweizer Revisionsunternehmen auch ausländische Revisionsunternehmen, sofern sie ausländische Unternehmen prüfen, die auf dem Schweizer Kapitalmarkt Beteiligungspapiere oder Anleihen ausgeben.

Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen jedoch Zulassung und Aufsicht durch die RAB in zwei Ausnahmefällen: zum einen, wenn das ausländische Revisionsorgan bereits einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht, und zum anderen, wenn die angebotenen Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, deren Revisionsorgan durch eine anerkannte ausländische Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird. Diese Regelung wurde bereits auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt, fand aber vorerst nur auf die Revisionsstellen ausländischer Emittenten von Beteiligungspapieren Anwendung.

Bundesrat und Parlament haben entschieden, die Zuständigkeit der RAB im Schweizer Markt für ausländische Anleihen im Vergleich dazu zu reduzieren. Insbesondere beschränkt sich die Aufsicht neu auf kotierte Anleihensobligationen; nicht kotierte Anleihen sind nicht mehr relevant. Zudem werden die Möglichkeiten für ausländische Revisionsgesellschaften zur Befreiung von der Schweizer Aufsicht erweitert. Die Investoren sind in jedem Fall auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsorgans hinzuweisen. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäss einer Behördenverordnung der RAB durch den Anleihensemittenten im Emissionsprospekt und die SIX Swiss Exchange auf deren Homepage.

Die Beaufsichtigung ausländischer Revisionsunternehmen ist aus Effizienzgründen so weit wie möglich an die Heimatstaaten zu delegieren. Dies setzt die Anerkennung des ausländischen Aufsichtssystems durch den Bundesrat voraus. Neben den 32 bereits im Jahr 2015 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden hat der Bundesrat an seiner Sitzung auf Antrag der RAB 16 weitere Behörden als gleichwertig anerkannt.

Title
Qualitätssicherung bei kleinen Revisionsunternehmen
Level
3
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Der Bundesrat hat im August 2016 entschieden, die Übergangsfrist zur Einführung eines internen Systems zur Qualitätssicherung für Revisionsunternehmen, die nur eingeschränkte Revisionen bei KMU durchführen und in denen nur eine Person über eine entsprechende Zulassung verfügt, bis zum 1. September 2017 zu verlängern. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Berufsverbänden sind ab dem 1. Oktober 2017 alle Revisionsunternehmen gehalten, eine interne Qualitätssicherung zu betreiben. Im Gegenzug wird auf die Einführung eines externen sogenannten Peer-Review-Systems verzichtet.

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(Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Bern, 23.08.17, www.rab-asr.ch)

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