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Offengelassen wurde, ob ein auf einer mängelbehafteten Vermögensübertragung beruhender Handelsregistereintrag nachträglich korrigiert werden könnte. Die nachträgliche Korrektur der im Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung setzte jedenfalls voraus, dass der Eintrag ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Im Umstand, dass den Aktiven im Steuerverfahren ein anderer Wert beigemessen wurde, als dies die Parteien im Vermögensübertragungsvertrag getan hatten, ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft fehlte es darüber hinaus an einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Änderung.
Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG
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(Verwaltungsgericht Zürich, 6.04.16 {VB.2015.00759}, www.vgr.zh.ch)
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