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Kosten für ein privates Arbeitszimmer, ein NZZ-Abonnement und die Teilnahme an einem Absolventenkongress bei einer unselbständigen Rechtsanwältin. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt war, wollte sie nicht nur während der gesamten Bürozeit, sondern auch an Abenden und Wochenenden für ihre Klienten erreichbar sein und war deshalb auch bereit, dringende Arbeiten unverzüglich zu Hause zu erledigen. Eine solche Arbeitsweise möge für die Beschwerdeführerin zwar zweckmässig sein, sie berechtige aber nicht zu einem Abzug der Kosten für das private Arbeitszimmer. Auch die Kosten für das NZZ-Abonnement wurden als nicht abzugsfähig qualifiziert. Der Bezug zwischen den Inhalten dieser Zeitung und der Tätigkeit als Rechtsanwältin sei zu unspezifisch. Schliesslich verneinte das Bundesgericht auch die Abzugsfähigkeit für die Kosten des Absolventenkongresses, da dieser nicht als Weiterbildungsveranstaltung gelte.

Art. 146 und Art. 26 Abs. 1 DBG; Art. 73 und Art. 9 Abs. 1 StHG; § 26 Abs. 1 StG ZH

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(BGer., 4.03.15 {2C_693/2014 und 2C_694/2014}, StE 2015, B 22.3 Nr. 113)

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