Auch Unterhaltsbeiträge können steuerlich anerkannt werden, welche nicht zum vornherein ziffernmässig bestimmt sind und nicht regelmässig anfallen. Indem die Ehefrau vom Haushaltskonto Bezüge tätigen konnte, übernahm der Beschwerdegegner (indirekt) ihren laufenden Unterhalt und denjenigen der Kinder. In einer solchen Situation besteht kein qualitativer Unterschied zwischen dem Überlassen eines Kontos zur Deckung der laufenden Lebenshaltung einerseits und der regelmässigen Überweisung von Beträgen auf ein Konto der betreffenden Person andererseits. Insoweit die Ehefrau konkret Bezüge vom Konto zur Deckung des laufenden Unterhalts einschliesslich desjenigen der Kinder tätigte, waren die bezogenen Beträge auch sachlich und von den Beträgen her festgelegt und damit «ziffernmässig bestimmt».
Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 20 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 StG SG; Art. 137 und Art. 175 f. ZGB
(VerwGer. SG, 28.04.15 {B 2013/269, B 2013/270}, StE 2015, B 27.2 Nr. 42)