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Als steuerbares Eigenkapital gilt bei Vereinen das Reinvermögen, wobei die Vermögenswerte nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen zu bewerten sind. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gehören, sind zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwert zu bewerten. Demzufolge kann der Verein sein millionenschweres Wertschriftenvermögen ebenfalls zu Buchwerten bewerten.

§ 81 StG ZH; Art. 14 Abs. 3 StHG

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(Steuerrekursgericht ZH, 14.10.15 {ST.2015.183}, ZStP 2016, S. 58)

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