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Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu einem französischen Steuerpflichtigen Informationen über die konkrete Tätigkeit seiner Schweizer Gesellschaft übermitteln. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gut und hebt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf.

Die französischen Steuerbehörden hatten die Schweiz im März 2012 um Amtshilfe zu einem französischen Staatsangehörigen ersucht. Gemäss dem Ersuchen ist der Betroffene Alleinaktionär einer Schweizer Firma. Er sei früher Inhaber von Markenrechten gewesen, deklariere aber seit der Übertragung dieser Rechte auf seine Schweizer Gesellschaft keine entsprechenden Einkünfte mehr. Die französischen Behörden ersuchten in diesem Zusammenhang unter anderem um Informationen zum Tätigkeitsfeld der Gesellschaft, zur Zahl ihrer Angestellten und zu ihren Geschäftslokalen. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hiess 2015 eine Beschwerde der Gesellschaft teilweise gut und nahm insbesondere die Informationen zu ihrer Tätigkeit, zur Zahl der Angestellten und den Geschäftslokalen von der Amtshilfe aus. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gut. Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz sind im Rahmen von Amtshilfe keine Auskünfte zu erteilen, die nach innerstaatlichem Recht nicht beschafft werden können. Bezüglich des Umfangs der Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden ist innerstaatlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer massgebend. Es unterscheidet zwischen direkt betroffenen Steuerpflichtigen und Dritten. Während die Steuerpflichtigen selber eine umfassende Auskunftspflicht trifft, müssen Dritte in der Regel keine Informationen zu ihrer eigenen Situation liefern. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass auch diejenigen Personen oder Gesellschaften einer umfassenden Auskunftspflicht unterliegen, auf die das Auskunftsbegehren zwar nicht direkt abzielt, deren eigene steuerliche Situation aber durch die ersuchten Informationen beeinflusst werden kann. Im konkreten Fall gehen die französischen Behörden davon aus, dass die Gesellschaft von ihrem Alleinaktionär einzig aus steuerlichen Gründen ins Leben gerufen wurde. Falls dies der Fall sein sollte, wäre die steuerliche Situation der Gesellschaft selber betroffen, indem die ihr zukommenden Einkünfte direkt dem Alleinaktionär zuzuordnen wären (sog. «Durchgriff»). Die Gesellschaft unterliegt damit nach Schweizer Recht einer umfassenden Auskunftspflicht. Der Übermittlung von Auskünften zu Tätigkeit, Zahl der Angestellten und Geschäftslokalen der Gesellschaft steht deshalb nichts entgegen, zumal auch das Amtshilfeerfordernis erfüllt ist, wonach die Angaben für die französische Untersuchung «voraussichtlich erheblich» sein müssen.

Art. 112 DBG; Art. 39 StHG; Art. 29 Abs. 2 BV

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(BGer., 1.03.16 {2C_594/2015}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 15.03.16 www.bger.ch)

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