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Die angepasste Verfügung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 26.1) berücksichtigt die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Steuergesetzes vom 24. April 2017 (Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016), mit welcher in § 26 Abs. 1 lit. a StG der Abzug für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Arbeitswegkostenabzug) auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken begrenzt wurde.

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(Medienmitteilung, Finanzdirektion Kt. ZH, 17.5.2018, www.zh.ch)

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