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Der Bundesrat will verschiedene Gebühren im Betreibungswesen an die Bedürfnisse der Praxis anpassen. Er hat eine Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in die Vernehmlassung geschickt.

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Anlass für die Änderung der Gebührenverordnung zum SchKG ist eine neue Gesetzesbestimmung (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG), die das Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedet hat. Demnach kann künftig der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Weil dem Betreibungsamt ein administrativer Aufwand entsteht, ist für das Gesuch und dessen Bearbeitung eine Gebühr vorgesehen. Der Bundesrat schlägt eine Gebühr von 20 Franken vor, die der Schuldner zusammen mit den Auslagen für die Übermittlung bei der Einreichung des Gesuchs bezahlen muss.

Die Änderung der Gebührenverordnung sieht weitere Anpassungen vor. So sollen etwa die Betreibungsämter neu eine Gebühr von 8 Franken in Rechnung stellen können, wenn der Schuldner aufgefordert wird, eine Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegenzunehmen. Hingegen soll die Protokollierung eines Rückzugs einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt zukünftig kostenlos sein. Weiter sollen die maximalen Gerichtskosten in den SchKG-Summarverfahren erhöht werden, damit die Gerichte ihrem Aufwand im Einzelfall besser Rechnung tragen können. Da der elektronische Datenaustausch im Betreibungsverfahren mittlerweile zum Standard geworden ist, soll schliesslich für nicht in elektronischer Form eingereichte Betreibungsbegehren eine Gebühr von 5 Franken verrechnet werden können.

Im Rahmen der Vernehmlassung werden die Kantone ausserdem dazu befragt, ob der immer wieder erhobene Vorwurf zutreffe, dass die Gebühren im Betreibungswesen zu hoch seien und zu unangemessenen Gewinnen bei den Kantonen und Gemeinden führten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. Juli 2018.

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(Bundesamt für Justiz BJ, Bern, 11.4.2018, www.bj.admin.ch)

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