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Mitglieder des Verwaltungsrats können gegenüber der Aktiengesellschaft ihren Anspruch auf Informationserteilung gerichtlich durchsetzen. Das Bundesgericht klärt eine bisher offen gelassene Frage und hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden auf. Ob ein Verwaltungsrat Anspruch auf Einsicht oder Auskunft hat, ist vom angerufenen Gericht im summarischen Verfahren zu entscheiden.

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Gemäss Artikel 715a des Obligationenrechts (OR) kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Ausserhalb von Sitzungen des Verwaltungsrats können dessen Mitglieder von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen insbesondere fordern, über den Geschäftsgang informiert zu werden. Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats beim Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Das Bundesgericht hat bisher ausdrücklich offen gelassen, ob dieses gesetzliche Informationsrecht von Verwaltungsräten auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. In der Lehre sind die Meinungen dazu geteilt. Das Bundesgericht bejaht dies nun in einem aktuellen Entscheid. Mehrere Gründe, unter anderem der Zweck der Bestimmung, ihre systematische Einbettung und die Rechtsnatur des Informationsanspruchs, sprechen für eine solche Klagemöglichkeit. Zu behandeln ist das entsprechende Gesuch eines Verwaltungsrats vom Gericht im summarischen Verfahren. Das für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats erforderliche Einsichts- und Auskunftsrecht ist auf ein solch rasches und flexibel gestaltbares Verfahren angewiesen. Im konkreten Fall hat das Obergericht des Kantons Obwalden die grundsätzliche Klagemöglichkeit des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu Unrecht verneint. Die Sache wird deshalb zur Prüfung der geltend gemachten Einsichtsrechte ans Obergericht zurückgewiesen.

Art. 715a OR

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(BGer., 28.2.2018 {4A_364/2017}, Medienmitteilung des Bundesgerichts 20.3.2018, www.bger.ch)

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