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Der vom Arbeitgeber geleistete Bereitschaftsdienst bei echter Arbeit auf Abruf ist entschädigungspflichtig. Aus der Tatsache, dass sich für den Arbeitnehmer aufgrund des geleisteten Bereitschaftsdiensts nur eine geringe Beschränkung der Zeitgestaltung ergab, kann nicht auf einen gänzlichen Wegfall der Entschädigungspflicht geschlossen werden.

Art. 319 OR; Art. 14 Abs. 1 ArGV 1

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(BGer., 4.10.2017 {4A_334/2017}, ARV 2017, S. 280)

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