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Wird ein Arbeitsvertrag am Tag des Stellenantritts abgeschlossen, so zählt dieser Tag nicht zur Probezeit. Dies hat das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

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Das Bundesgericht führt in der Begründung des am 28. Februar 2018 publizierten Urteils aus, dass bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von einem Monat der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen ganzen Monat Zeit haben solle, um sich zu bewähren. Aus diesem Grund werde der Tag des Vertragsabschlusses bei gleichzeitigem Stellenantritt nicht mitgezählt. Die Berechnung der Frist erfolgt gemäss Bundesgericht nach Kalendertagen, also in Zeiträumen zwischen Mitternacht und Mitternacht. Konkret hatte das Bundesgericht den Fall eines Buchhalters aus dem Kanton Thurgau zu beurteilen. Der Mann trat am 15. Juli 2015 eine Arbeitsstelle an. Neun Tage später war er für einen Tag krank. Am 16. August kündigte ihm sein Arbeitgeber mit der für die Probezeit geltenden Frist von sieben Tagen. Der Buchhalter stellte sich auf den Standpunkt, dass die Probezeit am 14. August abgelaufen sei und sich wegen des Krankheitstages nur bis am 15. August verlängert habe. Am 16. August sei die Frist abgelaufen gewesen. Deshalb schulde ihm der Arbeitgeber den Lohn bis Ende September. Dem ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht so. Es bestätigt damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Art. 77, Art. 335b und Art. 350 OR

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(BGer., 15.2.2018 {4A_3/2017}, Jusletter 5.3.2018)

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