Ein Beratungsunternehmen kündigte einem Angestellten zu Unrecht fristlos. Er hatte unflätige, sexuelle Äusserungen über eine Arbeitskollegin gemacht. Das Unternehmen muss dem 31-Jährigen nun die Löhne der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Bei einem Feierabenddrink in einer Bar machte der Gekündigte gegenüber drei Arbeitskollegen eindeutig sexuelle Bemerkungen über eine ihrer Kolleginnen. Er wiederholte die Äusserung später ein weiteres Mal vor einem der drei Kollegen. Die junge Frau erfuhr von den Aussagen und wandte sich ans Personalbüro des Beratungsunternehmens im Kanton Waadt. Nach Abklärungen und Befragungen weiterer Angestellter wurde dem Mann rund einen Monat nach dem Barbesuch fristlos gekündigt. Die Nachforschungen hatten zudem ans Licht gebracht, dass der Gekündigte gegenüber einer anderen Arbeitskollegin deplatzierte Äusserungen gemacht hatte und sie bei einer anderen Gelegenheit unter dem Tisch drei Mal mit dem Fuss berührt hatte. Beim besagten Barbesuch hatte der Mann zudem zu einem dreijährigen Kind gesagt, er würde dessen Mutter ununterbrochen küssen, wenn er an der Stelle des Kindes wäre. Die betroffene Frau sagte dem Mann, er solle damit aufhören. Das Bundesgericht bestätigt in einem am 2. März 2018 publizierten Entscheid das Urteil der Waadtländer Vorinstanz. Es wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Das Bundesgericht schreibt ausdrücklich, dass es nicht darum gehe, die derben und sexistischen Sprüche des Mannes zu verharmlosen. Die Vorfälle seien jedoch nicht derart gravierend gewesen, als dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Auch lässt das Bundesgericht das Argument des Beratungsunternehmens nicht gelten, wonach ein Verweis beim Gekündigten nichts gebracht hätte.
Art. 330a und Art. 337 OR; Art. 4 ZGB; Art. 9 BV
(BGer., 31.1.2018 {4A_124/2017}, Jusletter 5.3.2018)