Man könnte sich fragen, ob es sachgemäss sei, wenn nicht nur für die Bestimmung des Erwerbs- und Veräusserungszeitpunkts, sondern auch für die Steuerbefreiung auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt wird. So liesse sich erwägen, dass die Betonung in der Wendung «dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum» nicht auf dem Wohneigentum, sondern auf der tatsächlichen Selbstnutzung liegt. Von einer solchen könnte alsdann auch ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien übereinkommen, einen vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abweichenden Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr (Art. 220 OR) festzulegen. Wenn die Vorinstanz § 207 Abs. 1 lit. g StG SO bzw. insbesondere § 63bis Abs. 3 VV StG SO dahingehend auslegt, dass auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen sei, stellt sich dies jedoch jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar dar. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt bei der Berechnung der Eigennutzung für die Zwecke der Steuerbefreiung an den Kaufvertrag zu knüpfen, erscheint nicht als willkürlich.
Art. 220 OR; § 207 Abs. 1 lit. g StG SO; § 63bis Abs. 3 VV StG SO
(BGer., 1.12.2017 {2C_469/2017}, StR 2018, S. 218)