Issue
Category
Content
Text

Die Anerkennung von Mitgliederbeiträgen als echte erfolgsneutrale Vorgänge durch Art. 66 DBG bildet das Pendant zur Behandlung von Kapitalzuschüssen bei Kapitalgesellschaften, die nach Art. 60 DBG ebenfalls erfolgsneutrale Vorgänge darstellen. Normalerweise könnte in der vorliegenden Konstellation die Erhebung der Mitgliederbeiträge so ausgestaltet werden, dass sie von den beiden Verbänden an den übergeordneten Verband fliessen. Die jeweiligen Verbandsmitglieder würden ihre Beiträge ausschliesslich an den eigenen Verband leisten und die so erbrachten Mitgliederbeiträge wären ohne Weiteres steuerausgenommene Mitgliederbeiträge. Dieses Vorgehen ist der Beschwerdeführerin vorliegend wegen den Regeln zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV jedoch verwehrt. Die Qualifikation der indirekten Vollzugskostenbeiträge als Mitgliederbeiträge lässt sich vorliegend mit dem Wortlaut von Art. 66 DBG vereinbaren. Sinn und Zweck der Norm, die bei einem Verein erwirtschafteten Erträge zu besteuern, nicht aber die für den Gemeinschaftszweck zur Verfügung gestellten Mittel, gebieten vielmehr eine solche Auslegung der Norm.

Art. 60 und Art. 66 DBG

Text

(BGer., 24.10.2017 {2C_571/2016, 2C_572/2016}, StR 2018, S. 212)

Tags
Date