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Die kantonale Verwaltung hat befunden, dass die «lakonischen» Erklärungen der Beschwerdeführerin klar genug und vollständig waren, damit sie die Existenz einer zyprischen Struktur annehmen konnte, welche in der Schweiz nicht steuerbare Einkünfte generierte. Somit hat sie eine rechtliche und steuerliche Beurteilung der Tatsachen vorgenommen, die sie bindet, auch wenn sie falsch wäre. Wenn diese Beurteilung im Nachhinein aufgrund von nachträglichen Informationen geändert wird, kann dies kein Motiv für die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens darstellen, weil die beklagte Verwaltung selber 2007 im Rahmen der Besteuerung des Jahres 2005 der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Untersuchung vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass es keinen Steuerverlust gegeben hat, weil das Einkommen, das sie durch die Partnerschaft realisiert hat, aus einer im Ausland gelegenen, steuerbefreiten Betriebstätte kommt. Die Anerkennung einer Struktur im Ausland setzt jedoch voraus, dass dort eine substanzielle kommerzielle Tätigkeit entfaltet wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht bewiesen, dass sie Einkommen im Ausland i.S. von Art. 52 Abs. 1 DBG realisiert hat. Seine in der Schweiz unbegrenzte Steuerunterstellung erstreckt sich auch auf das durch die Partnerschaft erzielte Einkommen. Deshalb gab es wohl einen Steuerverlust für die öffentliche Gemeinschaft, weil das durch die Partnerschaft realisierte Einkommen 2004 nicht besteuert wurde. Die Partnerschaft ist ein Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit in Zypern. Sie kann deshalb nicht wie eine ausländische juristische Person betrachtet werden, auch wenn sie eine geschäftliche Tätigkeit ähnlich derjenigen einer juristischen Person entfaltet hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Die Anwendung von Art. 49 Abs. 3 DBG ist deshalb ausgeschlossen. Das Halten von Anteilen an schweizerischen Personengesellschaften stellt keine Beteiligungen i.S. von Art. 69 DBG dar, weil sie keine Steuersubjekte sind. Ihre Einkünfte sind nämlich den Teilhabern direkt zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG), sodass es kein Risiko der dreifachen Besteuerung gibt. Derselbe Gedankengang drängt sich auf, wenn es um die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft geht, welche im Sitzstaat keine Rechtspersönlichkeit besitzt: Eine solche Beteiligung kann von vorneherein das Recht auf den Beteiligungsabzug nicht beanspruchen, weil diese Gemeinschaft im Sitzstaat kein Steuersubjekt darstellt.

Art. 52 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3, Art. 69 und Art. 10 Abs. 1 DBG

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(BGer., 2.11.2017 {2C_1018 und 1019/2015}, StR 2018, S. 256)

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