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Die Unterhaltskosten und die anderen in Art. 32 Abs. 2 DBG erwähnten Aufwendungen müssen in zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Praxisgemäss ist für den Abzug dieser Kosten entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden vorliegend die den Umbau einer Alphütte betreffenden Rechnungen im Zeitraum November 2009 bis September 2010 erstellt und im Zeitraum November 2009 bis November 2010 von den Beschwerdeführern bezahlt. Damit hätten die Beschwerdeführer diese Umbaukosten (sofern es sich dabei nicht um wertvermehrende Aufwendungen handelte) spätestens mit der Steuererklärung 2010 zum Abzug bringen müssen.

Art. 176, Art. 32 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 40, Art. 16 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 124 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 Satz 1 und Art. 132 Abs  3 DBG; Art. 73 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung

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(BGer., 14.02.17 {2C_800/2016 und 2C_801/2016}, StR 2017, S. 402)

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