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Nachfolgend erfolgt eine Präzisierung zu Punkt 8. «Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitnehmer» zum Beitrag im TREX 1/2018.

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Wenn sich die Zahlungen des Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildungsbeiträge auf mehrere Jahre verteilt haben, kann der Arbeitnehmer im Rückzahlungsjahr pro Kalenderjahr den Betrag von 12 000 Franken steuerlich geltend machen.

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3
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Bezahlt der Arbeitgeber im Jahr n 13 000 Franken und im Jahr n + 1 nochmals 13 000 Franken für einen Masterlehrgang, so kann der Arbeitnehmer bei einer Rückzahlung der gesamten Beiträge an den Arbeitgeber im Rückzahlungsjahr für die beiden Kalenderjahre maximal 24 000 Franken (also zweimal 12 000 Franken) steuerlich in Abzug bringen.

Der Nachweis der Bezahlung der ursprünglichen Rechnungen in verschiedenen Kalenderjahren obliegt dabei jedoch dem Arbeitnehmer. Daher ist es bei einem Rückzahlungsbetrag, der 12 000 Franken übersteigt, empfehlenswert, die Zahlungsbelege beim Arbeitgeber einzufordern, um der Steuerbehörde die ursprünglichen Zahlungen der Aus- oder Weiterbildungskosten in mehreren Kalenderjahren belegen zu können.

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