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Ausstehende Unterhaltsbeiträge für ein Kind müssen vom obhutsberechtigten Elternteil eingefordert werden, bevor das Kind volljährig wird. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Mutter entschieden, die ihren Ex-Mann auf rund 21 000 Franken betrieb.

Die Bundesrichter hatten die Frage zu beurteilen, ob die Mutter die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die mittlerweile volljährige Tochter in eigenem Namen geltend machen kann. Die Tochter hatte die Ansprüche der Mutter nicht abgetreten und das Vorgehen der Mutter auch sonst nicht gebilligt. Gemäss Gesetz ist das Kind der Gläubiger der Unterhaltsbeiträge, und zwar auch während es minderjährig ist. In dieser Zeit ist der Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter oder jenen Elternteil zu zahlen, der die Obhut innehat. Dieser hat das Kindesvermögen zu verwalten und die Befugnis, als sogenannter Prozessstandschafter Interessen des Kindesvermögens zu verfolgen. Mit der Volljährigkeit des Kindes entfällt diese Pflicht und auch die Möglichkeit, selbständig Unterhaltsbeiträge eintreiben zu können.

Art. 14, Art. 133, Art. 279, Art. 289, Art. 296, Art. 304 und Art. 318 ZGB; Art. 12 SchlT ZGB; Art. 80 SchKG

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(BGer., 3.12.15 {5A_984/2014}, Jusletter 8.02.16)

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