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Zahlt eine Ausgleichskasse eine zu hohe Erwerbsausfallentschädigung an einen Arbeitgeber aus, darf sie eine zu Unrecht erbrachte Leistung auch bei diesem zurückfordern. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kasse sich nicht direkt an den Arbeitnehmer wenden muss, der in den Genuss der zu hohen Auszahlung gekommen ist.

Das Bundesgericht hält in seinem am 28. Januar 2016 publizierten Urteil fest, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Erwerbsersatz für Dienstleistende keine reine Zahlstelle sei, wie dies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in diesem Fall entschieden hatte. Vielmehr sei ein Arbeitgeber gemäss den gesetzlichen Grundlagen in Fragen des Erwerbsersatzes auch legitimiert, entsprechende Entscheide der Verwaltung anzufechten. Dem Arbeitgeber kämen aus dem Leistungsverhältnis eigene Rechte und Pflichten zu. So darf er Leistungen gegenüber einer Ausgleichskasse geltend machen und die Auszahlung einer Erwerbsausfallentschädigung an sich verlangen. Im hier betroffenen Fall zahlte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Arbeitgeber die Beträge von rund 2900 und 3500 Franken für einen Angestellten aus, der zwei Zivildiensteinsätze geleistet hatte. Der monatliche Lohn gemäss Arbeitsvertrag betrug aufgrund der Teilzeitanstellung jedoch nur rund 670 Franken. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kasse die zu viel bezahlten Gelder beim Arbeitnehmer direkt zurückfordern müsse.

Art. 19 und Art. 25 ATSG; Art. 2 ATSV; Art. 1a, Art. 17 und Art. 19 EOG; Art. 19 EOV

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(BGer., 7.01.16 {9C_498/2015}, Jusletter 1.02.16)

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