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Die Handänderungssteuer ist eine nicht harmonisierte kantonale Steuer, die folglich keine besonderen bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten hat. Ist der sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Liegenschaft aus dem Blickwinkel der steuerpflichtigen Erwerberin entscheidend, so durfte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Willkür darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin lediglich an der Übernahme der Liegenschaften, nicht aber am Betrieb des Wohn- und Pflegeheims interessiert war. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Immobiliengesellschaft erwarb, erscheint jedenfalls nicht als geradezu unhaltbar.

Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG; § 137 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und § 141 Abs. 1 StG TG; Art. 9 BV

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(BGer., 26.11.15 {2C_1040/2014}, StR 2016, S. 233)

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