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Im Ruling-«Verfahren» greift der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich erst dann, wenn Zusicherungen erteilt wurden, d. h. in dem Moment, in welchem die Steuerbehörde die Zustimmung zur Ruling-Anfrage erteilt. Es trifft zu, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen theoretisch auch in dem Zeitpunkt, in welchem das Projekt diskutiert wird, mündliche Zusicherungen geben könnte. Dieses Vorgehen würde der (relativen) Rechtssicherheit, die das Ruling bringt, entgegenstehen und es hätte zur Folge, dass der Steuerpflichtige, der sich darauf berufen möchte, die Zusicherungen beweisen müsste. Aus diesem Grund erteilen die Steuerbehörden, insbesondere die Genfer, ihre Zustimmung zur Ruling-Anfrage in schriftlicher Form. In Zusammenhang mit Art. 11 DBG können die Kriterien zur Anknüpfung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgrund der Art. 4 und 5 DBG nur in Betracht kommen, soweit sie mit den Anknüpfungskriterien aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer juristischen Person, wie sie in Art. 51 DBG definiert werden, übereinstimmen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem «certificate of registration» der D. Guernesey, dass die Beschwerdeführer sich nicht dafür entschieden, dieser Entität Rechtspersönlichkeit zukommen zu lassen; D. Guernesey ist daher keine juristische Person nach dem Recht von Guernesey. Unter diesen Umständen ist D. Guernesey auch aus Sicht des schweizerischen Steuerrechts als eine transparente Entität zu behandeln. Daraus folgt, dass ihre Einkommen in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBG den einzelnen Teilhabern, d. h. den Beschwerdeführern, anteilmässig zuzurechnen sind. Vorliegend haben die Beschwerdeführer keine Nachweise dafür vorgelegt, dass D. Guernesey die Merkmale eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland, d. h. dass dort eine erhebliche Geschäftstätigkeit ausgeübt würde, aufweisen würde.

Art. 11, Art. 4, Art. 5, Art. 51 und Art. 10, Abs. 1 DBG

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(BGer., 30.09.15 {2C_123/2014 und 2C_124/2014}, StR 2015, S. 971)

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