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Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Die Besteuerung des Ehepaars als Einheit betrifft nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht; insofern besteht eine gegenseitige Wechselwirkung. Aus der Haushaltsbesteuerung lässt sich somit die Steuerpflicht beider Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner in diesem Kanton steuerbares Einkommen erzielt bzw. Vermögen hat. Das gilt von Gesetzes wegen bei unbeschränkter wie bei beschränkter Steuerpflicht. Bei Tod eines Gatten endet die Ehe und somit auch die gemeinsame Steuerpflicht gemäss der Faktorenaddition. Das gilt sowohl bei beschränkter als auch bei unbeschränkter Steuerpflicht.

Art. 9 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 3 1. Satz, Art.  4 und Art. 40 Abs. 1 StHG; Art. 20 Abs. 1 StG SG; Art. 190 BV

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(BGer., 16.07.15 {2C_309/2014}, StR 2016, S. 153)

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