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Der Bundesrat will Kompetenzkonflikte mit anderen Staaten im Bereich des Erbrechts minimieren und so mehr Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger schaffen. Er hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eröffnet.

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Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden der involvierten Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Die EU hat deshalb mit der sogenannten EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012) die zwischenstaatliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen sowie die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen, geregelt. Sie hat überdies einheitliche Regeln darüber festgelegt, welches Erbrecht jeweils anzuwenden ist. Die Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich und ist auf die Rechtsnachfolge von Personen anwendbar, die nach dem 16. August 2015 verstorben sind.

Die mit der EU-Erbrechtsverordnung geschaffene Rechtsvereinheitlichung bietet der Schweiz nun die Chance, das Potenzial für Kompetenzkonflikte und divergierende Entscheidungen in Bezug auf die meisten EU-Staaten ebenfalls zu minimieren und damit die Rechts- und Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Die Regelung der EU-Erbrechtsverordnung ist derjenigen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) bereits ziemlich ähnlich, in den Details bestehen aber noch etliche Unterschiede.

Title
Koordination verbessern
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3
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Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten mit der EU-Erbrechtsverordnung abzustimmen. Zum einen soll die Koordination bei den Entscheidungskompetenzen verbessert werden. Der Bundesrat möchte zu diesem Zweck insbesondere die Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln anpassen. Wo hierfür kein Spielraum gesehen wird, strebt der Vorentwurf zumindest eine Angleichung bei dem von den zuständigen Behörden angewendeten Erbrecht an.

Ferner soll mit der Gesetzesrevision auch Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren in der Praxis oder aus der Literatur ergeben haben.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 2.3.2018, www.ejpd.admin.ch)

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