Für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen will der Bundesrat ein neues Berechnungsmodell einführen. Dieses soll weiterhin die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person im Erwerbsbereich und in der Haus- und Familienarbeit separat erfassen, jedoch beide Bereiche ausgewogener berücksichtigen.
Für teilerwerbstätige Personen wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festgelegt, d.h. die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich (Beruf) und im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) wird separat ermittelt. Die Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich wird dabei heute überproportional berücksichtigt, was in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden führt, verglichen mit der allgemeinen Methode für vollerwerbstätige Personen. Davon betroffen sind zu einem Grossteil Frauen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil vom 2. Februar 2016 diese Berechnungsmethode als diskriminierend bezeichnet, weil sie Frauen benachteiligt, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren.
Neu sollen für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich gleich stark gewichtet werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit soll auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf den Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) soll gleich gerechnet werden wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Damit wird die Haus- und Familienarbeit besser berücksichtigt.
Die Vernehmlassung dauert bis 11. September 2017. Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.
(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 17.05.17, www.bsv.admin.ch)