Der Bundesrat will das internationale Konkursrecht modernisieren. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge soll vereinfacht werden. Der Bundesrat hat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz. Nach geltendem Recht werden nur Verfahren anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Zudem muss dieser Staat Gegenrecht gewähren. Bei jeder Anerkennung wird automatisch ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen wird das in der Schweiz gelegene Vermögen separat zugunsten der Gläubiger mit besonderem Bezug zur Schweiz verwertet. Nur ein allfälliger Überschuss wird überwiesen.
Die zahlreichen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere der Gegenseitigkeitsnachweis, verzögern bzw. verunmöglichen teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen.
Der Nachweis des Gegenrechts als Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens hat sich als ineffizient erwiesen und verteuert die Verfahren. Diese Voraussetzung soll deshalb gestrichen werden. Auch das obligatorische Hilfsverfahren verursacht teilweise unverhältnismässig hohe Kosten. Das Hilfsverfahren soll die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen. Wo es aber gar keine solchen Gläubiger gibt, macht das Hilfsverfahren keinen Sinn. Es soll deshalb neu nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.
Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert. Diese sollen künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben können, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 24.05.17, www.ejpd.admin.ch)