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Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden.

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Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen und er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erreichen der Umsatzgrenze.

Für die Bestimmung der Steuerpflicht ab dem 1.1.2019 muss der Versandhändler prüfen, ob er in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken aus Kleinsendungen erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab dem 1.1.2019 solche Lieferungen ausführen wird. Der steuerpflichtige Versandhändler schuldet auf allen nachfolgenden Lieferungen an seine Kundschaft in der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer). Die Einfuhr der Waren nimmt der Versandhändler ab dem Beginn der Steuerpflicht im eigenen Namen vor und kann dementsprechend auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (der Versandhändler gilt als Importeur).

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen muss die mit der Zollanmeldung beauftragte Person eine allfällige Einfuhrsteuer dem steuerpflichtigen Versandhändler weiterbelasten und nicht dem Sendungsempfänger.

Erfüllt ein Unternehmen bzw. eine Person die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss es bzw. sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung selbständig anmelden. Das ausländische Unternehmen bzw. die ausländische Person muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlegung zu leisten.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 3.07.17, www.estv.admin.ch)

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