Die folgenden Ausführungen regeln einen reibungslosen Ablauf der aufgrund von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe abis revMWSTG (teilrevidiertes Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer) anstehenden Steuersatzänderung für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter.
Die von der Steuersatzänderung betroffenen elektronischen Erzeugnisse werden in der revidierten Mehrwertsteuerverordnung definiert. Diese wird voraussichtlich im Oktober 2017 vorliegen.
Bis zum 31. Dezember 2017 unterliegen obenerwähnte Medien der Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Die Steuersatzänderung für diese Leistungen vom Normal- auf den reduzierten Steuersatz tritt per 1. Januar 2018 in Kraft.
Der anzuwendende Steuersatz richtet sich weder nach dem Datum der Rechnungsstellung, der Zahlung oder eines allfälligen Downloads durch den Käufer, sondern nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, der bei elektronischen Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern dem Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte entspricht.
Ab 1. Januar 2018 unterliegt eine solche Leistung dem reduzierten Steuersatz. Bei Abonnementen (z.B. Tageszeitungen, Wochen- oder Monatszeitschriften) ist die Aufteilung pro rata temporis vorzunehmen.
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 revMWSTG schuldet der Leistungserbringer die Steuer, welche er gegenüber dem Leistungsbezüger auf Kaufbelegen oder Rechnungen ausweist. Dies auch dann, wenn eine zu hohe Steuer, beispielsweise wird eine zum reduzierten Steuersatz steuerbare Leistung mit dem Normalsatz fakturiert, ausgewiesen ist (ausgewiesene Steuer = geschuldete Steuer).
Vorbehalten bleibt, dass durch den Leistungserbringer eine nachträgliche Korrektur der Rechnung erfolgt (Art. 27 Abs. 2 Bst. a revMWSTG) oder er gegenüber der ESTV glaubhaft machen kann, dass dem Bund, trotz der zu hoch ausgewiesenen Steuer, kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b revMWSTG).
Fakturierte Leistungen, die aufgrund des Zeitraums ihrer Erbringung (z.B. Abonnement vom 1.10.2017 bis 31.3.2018) sowohl dem Normal- als auch reduzierten Steuersatz unterliegen, sind pro rata temporis aufzuteilen. Beim Steuerausweis ist darauf zu achten, dass er zu dem für diesen Zeitraum gültigen Steuersatz (bis 31.12.2017 Normalsatz, ab 1.1.2018 reduzierter Steuersatz) erfolgt.
Wird die gesamte Leistung mit dem bis 31. Dezember 2017 gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt, gilt das vorab Gesagte.
Der bei der Bezugsteuer anzuwendende Steuersatz ist bei Abonnementen pro rata temporis aufzuteilen. Beim Bezug von Einzelausgaben gilt das oben Gesagte sinngemäss.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 19.06.17, www.estv.admin.ch)