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Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Das revidierte Mehrwertsteuergesetz trägt wesentlich zum Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen bei. Die Versandhandelsregelung wird ein Jahr später in Kraft treten.

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Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland massgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100 000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hat.

Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandelsregelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren.

Die restlichen Neuerungen – reduzierter MWST-Satz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt auf 1. Januar 2018 in Kraft.

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Weitere Änderungen:
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  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
  • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
  • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100 000 Franken massgeblich.
  • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehaltenen oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 2.06.17, www.estv.admin.ch)

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