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Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Teilung des Vorsorgeguthabens auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 123 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Umstände (insbesondere eine von der Ex-Ehefrau finanzierte, nicht beendete Ausbildung des Ex-Ehemannes) keine Abweichung vom Grundsatz des Vorsorgeausgleichs rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht das kantonale Urteil bestätigt, wonach kein Tatbestand vorliegt, der einen Verzicht auf die hälftige Teilung rechtfertigt. Die Teilung sei nicht offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB. Der Ex-Ehemann (geboren 1978) hat zwischen 2004 und 2014 nur zweieinhalb Jahre gearbeitet und verfügte im Zeitpunkt der Scheidung über ein sehr viel geringeres Vorsorgeguthaben als seine Ex-Ehefrau (geboren 1963). Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass die Ingenieursausbildung, die die Beschwerdeführerin dem Ehegatten zu Beginn der Ehe finanzierte, ihm in Zukunft berufliche Chancen und den Aufbau einer beruflichen Vorsorge ermöglicht, die besser sind als jene seiner Ex-Ehefrau. Der Ex-Ehemann hat die Ausbildung im Übrigen nicht beendet. Die Frage, ob er sie aus eigener Initiative abgebrochen hat, ist nicht relevant. Ebenfalls unerheblich ist, ob er sich um seine Tochter gekümmert hat oder nicht. Und auch die Tatsache, dass er noch mehr Beitragsjahre leisten kann als seine Ex-Ehefrau, ist nicht relevant. Die Teilung der Vorsorgeguthaben stellt auch keinen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB), da die Eheleute aus wirtschaftlicher und familiärer Sicht eine Gemeinschaft bildeten. Auch wenn sich der Ex-Ehemann nie um seine Familie gekümmert hat, war die von den Parteien geschlossene Ehe nicht fiktiv, denn sie führten einen gemeinsamen Haushalt und aus der Verbindung ging eine Tochter hervor. Zudem war die Ex-Ehefrau damit einverstanden, dem Ex-Ehemann fast zwei Jahre lang eine Berufsausbildung zu finanzieren und für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ohne dass dieser während des Zusammenlebens eine regelmässige Gegenleistung zu erbringen hatte. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten in Bezug auf den Altersunterschied zwischen den Parteien und die Anzahl bevorstehender Beitragsjahre des Beschwerdegegners kann nicht geschlossen werden, dass die Situation des Beschwerdegegners nach dessen Pensionierung besser sein wird als die der Beschwerdeführerin. Zudem hat sich die wirtschaftliche Lage der Ex-Ehefrau mit der Heirat nicht verändert, da sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um den Haushalt zu führen. Das Ehepaar lebte ferner in Gütertrennung, sodass keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte. Schliesslich wurde von den Parteien auch kein Unterhalt verlangt, sodass die Gefahr einer offensichtlichen Unbilligkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB aufgrund der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Parteien nach der Scheidung nicht gegeben ist. Das Bundesgericht hat dementsprechend die Beschwerde abgewiesen.

Art. 123 Abs. 2 ZGB

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(BGer., 14.10.16 {9C_330/2016}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, 13.04.2017)

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