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Zahlreiche von der Schweiz abgeschlossene DBA enthalten eine grundsätzlich mit Art. 10 OECD MA 2014 übereinstimmende geteilte Steuerhoheit. Gestützt auf ein solches DBA können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der sie fällig geworden sind, eine pauschale Steueranrechnung beantragen, wobei die Erträgnisse, für die die Anrechnung beansprucht wird, ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren sind. Angesichts der unterschiedlichen Zwecksetzung kommt der Deklaration der Erträgnisse jedoch nicht dieselbe Bedeutung zu wie im Verrechnungssteuerrecht. In Übereinstimmung mit Ziel und Zweck der pauschalen Steueranrechnung kennt das bundesrätliche Verordnungsrecht nur eine Befristung des Antragsrechts auf drei Jahre, jedoch keine Verwirkungsfolge bei unterlassener Deklaration im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Als Untergangsgrund eines die Steuerlast mindernden Anspruchs bedürfte dessen Verwirkung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 18 PStAV i.V.m. Art. 66 Abs. 3 VStV; Art. 23 VStG; Art. 3 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 PStAV; Art. 3, Art. 50, Art. 6 Abs. 1 und Art. 52 DBG; Art. 3, Art. 20, Art. 7 Abs. 1 und Art. 24 StHG; Art. 10, Art. 23A Abs. 2 und Art. 23B OECD-MA 2014

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(BGer., 27.07.16 {2C_857/2015}, StR 2016, S. 972)

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