Gestützt auf eine fehlerhafte Einschätzung wurde den Pflichtigen die zu Unrecht erhobene Steuer zurückerstattet und eine neue Einschätzung erlassen. Bezüglich des neu geschuldeten Steuerbetrags gerieten die Pflichtigen in Zahlungsverzug. Umstritten ist, ob auf dem vom Gemeindesteueramt zurückbezahlten Betrag Verzugszinsen geschuldet sind. Nach § 179 Abs. 2 StG ZH können Steuerrückerstattungen auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift», womit keine Pflicht des Gemeinwesens besteht, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Nach der Rückzahlung kam eine Umbuchung bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr in Frage. Ein willkürlicher Annahmeverzug des Steueramts liegt nicht vor: Bei der zurückerstatteten Steuer handelte es sich um eine zu Unrecht erhobene Steuer, welche ex tunc nicht geschuldet war, weshalb die Steuerforderung auch nicht durch Erfüllung untergehen konnte. Somit sind auf dem vollen, neu geschuldeten Steuerbetrag Verzugszinsen zu entrichten.
§ 175 und § 179 Abs. 2 StG ZH; § 53 VO StG ZH
(VerwGer. ZH, 10.02.17 {SB.2016.00070}, www.vgr.zh.ch)