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Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar.

Art. 3 Abs. 2 StHG; § 3 Abs. 2 StG ZH; Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 127 Abs. 3 BV

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(BGer., 21.12.16 {2C_565/2016}, StR 2017, S. 324)

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