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Dem Kantonsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es seine Erwägungen auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit abstützt. Dieses Kriterium, welches nicht aus höchstrichterlicher Rechtsprechung hervorgeht, rechtfertigt es für sich allein nicht, den Steueraufschub zu verweigern. Die Tatsache, dass ein Stockwerkeigentum für sich alleine veräussert werden kann, schliesst nicht aus, dass es zusammen mit einem anderen STWE als Wohnliegenschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG gelten kann. Es bleibt dennoch zu überprüfen, ob die 1,5-Zimmer-Wohnung vor der Vermietung im Jahr 2011 ihrer Eigentümerin tatsächlich dauernd und ausschliesslich als Wohnliegenschaft gedient hatte. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis einer Vielzahl von Indizien, wie die Gestaltung und Zuteilung der Räume, die Grösse der Zimmer im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner, der Beginn der Vermietung sowie die Besteuerung des Eigenmietwertes. Durch die Fokussierung auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit allein hat es die Rekurskommission unterlassen, alle übrigen relevanten Umstände zu berücksichtigen, die es erlauben würden festzustellen, ob vor der Vermietung im Jahr 2011 die STWE dauernd und ausschliesslich als Wohnliegenschaft für die Veräusserer gedient hatte.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e StHG; Art. 46 lit. e Li VS

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(BGer., 10.02.17 {2C_569/2016}, StR 2017, S. 408)

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