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Die wörtliche Auslegung des Art. 11 Abs. 5 StHG lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass einzig Einkünfte aus der Realisierung von stillen Reserven einer getrennten Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugeführt werden können. Infolgedessen gilt e contrario, dass alle übrigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere die ordentlichen Erwerbseinkünfte, nicht von der Steuererleichterung profitieren können. Dies gilt auch dann, wenn deren Realisierung während der Liquidation der Unternehmung erfolgt. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer behauptet, genügt es für die privilegierte Liquidationsbesteuerung nicht, dass Einkommen in der Phase der Liquidation seines Unternehmens realisiert wurde. Honorareinnahmen stellen bei einer selbständig erwerbenden Person grundsätzlich ordentliches Einkommen dar. Es ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2009 eingenommenen Honorare von Rechnungen stammen, welche für Leistungen vor der Erwerbsaufgabe, Ende Dezember 2008, ausgestellt worden waren. Folglich hat der Beschwerdeführer damit nicht stille Reserven realisiert, sondern ordentliches Einkommen aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur, auch wenn entsprechend der angewandten Ist-Methode das Einkommen erst dann realisiert ist, wenn das Honorar beim Unternehmer eingegangen ist. Die Verneinung der Qualifikation dieser Einkünfte als realisierte stille Reserven im Sinne von Art. 48a Abs. 1 StG VD durch die Vorinstanz steht somit in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 5 StHG. Die Frage, ob stille Reserven zwingend im Laufe von zahlreichen Jahren aufgebaut werden mussten, damit sie von der erleichterten Besteuerung nach Art. 11 Abs. 5 StHG profitieren können – was dazu führen würde, dass der Erlös aus stillen Reserven auf dem Umlaufvermögen ausser Anwendungsbereich der Art. 11 Abs. 5 StHG und 37b DBG bleibt –, kann offenbleiben, hat doch der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder ein Inventar über die angefangenen Arbeiten noch über die Debitoren geführt.

Art. 37b DBG; Art. 11 Abs. 5 StHG; Art. 48a Abs. 1 StG VD

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(BGer., 8.12.16 {2C_1015/2015}, StR 2017, S. 222)

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