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Wird eine Liegenschaft zu einem gegenüber dem Eigenmietwert erheblich verminderten Mietzins drittvermietet, fragt sich, ob diese Rechtsgestaltung steuerrechtlich anzuerkennen sei. Von einer Steuerumgehung ist – unter im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen – regelmässig auszugehen, sofern der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts beträgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine steuerumgehende Rechtsgestaltung, sodass der erzielte Mietzins soweit «aufzufüllen» ist, dass der Eigenmietwert erreicht wird. Anders als diese bundesrechtliche Frage, die das Bundesgericht mit voller Prüfungsbefugnis untersucht, prüft es die Frage nach der amtlichen Bewertung des Objekts nur mit auf Willkür beschränkter Kognition.

Art. 14 StHG; § 23 Abs. 1 Ziff. 2 HS 2 StG TG

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(BGer., 30.11.16 {2C_475/2016, 2C_476/2016, 2C_477/2016}, ASA 85, S. 497)

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