Kinderdrittbetreuungskosten sollen steuerlich stärker absetzbar sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen bis zu 25 000 Franken abzugsfähig sein. Der Bundesrat will die Kantone zudem verpflichten, mindestens einen Abzug von 10 000 Franken zu gewähren. Der Vorschlag des Bundesrats geht nun in die Vernehmlassung.
Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, schlägt der Bundesrat höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten vor. Bei der direkten Bundessteuer ist ein jährlicher Maximalabzug von 25 000 Franken pro Kind vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens 10 000 Franken pro Kind vorzusehen. Im Rahmen der Fachkräfteinitiative ist dies eine der mittlerweile 43 Massnahmen des Bundes.
Insgesamt steigen damit die Abzüge sowohl auf Bundes- wie zum Teil auch auf Kantonsebene an. Der Bundesrat hat aber darauf verzichtet, einen unbeschränkten Abzug vorzuschlagen, um nicht Luxuslösungen zu subventionieren.
Das geltende Steuerrecht sieht bei der direkten Bundessteuer einen Abzug von maximal 10 100 Franken pro Kind vor. Auf kantonaler Ebene beläuft sich der Abzug je nach Kanton auf 3000 bis 19 200 Franken pro Kind (Uri unbegrenzt).
Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Die Kosten müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung stehen. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrats (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 5.04.17, www.estv.admin.ch)