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Die drei Freerider, die 2009 in Anzère (VS) eine Lawine ausgelöst haben, haben sich wohl doch der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Walliser Staatsanwaltschaft gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückgewiesen.

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Beim Lawinenunglück waren mehrere Menschen auf einer markierten Piste mitgerissen worden. Zwei davon wurden leicht verletzt. Die drei Freerider – zwei Männer und eine Frau – waren in erster Instanz wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden. Das Bezirksgericht in Ering und Gundis im Wallis war im Juni 2014 dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Das Walliser Kantonsgericht sprach die drei Variantenskifahrer dann jedoch auf ihre Beschwerde hin im März 2016 frei. Weil die Piste unterhalb ordnungsgemäss gesichert war, sei das Risiko, dass Variantenskifahrer oberhalb des markierten Gebiets eine Lawine auslösen könnten, objektiv nicht vorhersehbar gewesen, urteilte das Kantonsgericht. Gegen diesen Entscheid gelangte die Walliser Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht. Mit dem Urteil vom 28. November 2017 hat die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde nun gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichts hätten die drei schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie die Warnhinweise nicht berücksichtigt hätten, teilte die Walliser Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 zum Bundesgerichtsurteil mit. Im Wesentlichen habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Beteiligten aufgrund ihrer Erfahrung und der Informationen, die aus dem Lawinenbericht entnommen werden konnten, sowie der Signalisation vor Ort davon hätten absehen müssen, den Hang oberhalb der Piste zu traversieren. Aufgrund der angegebenen Gefahrenstufe sei es möglich gewesen, dass eine Lawine bereits durch eine geringe Zusatzbelastung ausgelöst werde, namentlich durch einen Skifahrer. Unter diesen Bedingungen sei das Verhalten der Beteiligten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, eine Fliesslawine bis auf die unterhalb liegende Piste auszulösen.

Art. 12, Art. 24, Art. 27 und Art. 237 StGB

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(BGer., 28.11.2017 {6B_403/2016}, Jusletter 18.12.2017)

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