Issue
Category
Lead

Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Allerdings ist der entsprechende Gemeinsame Tarif «3a Zusatz» der Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden, sondern aus praktischen Gründen erst ab dem 8. Juli 2015. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden von GastroSuisse und hotelleriesuisse teilweise gut.

Content
Text

Der Gemeinsame Tarif «3a Zusatz» betrifft die Urheberrechts-Entschädigungen für den Sendeempfang und für Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) hatte 2015 auf Antrag der fünf in diesem Bereich zugelassenen Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften den Gemeinsamen Tarif «3a Zusatz» abschliessend genehmigt. Die ESchK legte dabei fest, dass der Tarif rückwirkend per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden könne. Bezüglich der Anwendung des Tarifs «3a Zusatz» bei Hotelzimmern gelangten die Verbände GastroSuisse und hotelleriesuisse gegen den Genehmigungsentscheid der ESchK mit Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses kam zum Schluss, dass der Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels grundsätzlich vergütungspflichtig und der Tarif rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden sei. Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Verbände bezüglich des Rückwirkungszeitpunkts gut und weist sie im Übrigen ab. Bei der Hausverteileranlage eines Hotels für Radio- und Fernsehsignale handelt es sich um eine gebührenpflichtige «Weitersendung» im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e des Urheberrechtsgesetzes (URG). Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass der Hotelier, der in der Regel einen Gewinnzweck verfolgt, diesbezüglich keinen erlaubten und vergütungsfreien Eigengebrauch geltend machen kann. Es liegt auch kein von der Vergütungspflicht ausgenommenes «Weitersenden» an eine kleine Empfängerzahl im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 URG vor. Sodann vermögen die beschwerdeführenden Verbände mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Tarif unangemessen sein sollte beziehungsweise inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung bundesrechtswidrig vorgenommen haben sollte. Was die Anwendung des Tarifs ab dem 1. Januar 2013 betrifft, erscheint die Dauer dieser Rückwirkung weder als massvoll noch als angemessen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass den Beschwerden der beiden Verbände für die Zeit vor dem 8. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Seit dem 8. Juli 2015 werden die Vergütungen gemäss dem Tarif «3a Zusatz» in Rechnung gestellt, was offenbar alle Beteiligten nicht vor grössere Probleme gestellt hat. Es rechtfertigt sich deshalb aus praktischen Gründen, den Zeitpunkt der Rückwirkung auf den 8. Juli 2015 festzulegen.

Art. 1, Art. 10, Art. 13, Art. 19, Art. 20, Art. 22, Art. 33, Art. 35, Art. 37, Art. 38, Art. 40, Art. 41, Art. 46, Art. 59, Art. 60, Art. 74 und Art. 83 URG; Art. 9 URV; Art. 8 BV; Art. 24 BZP; Art. 49 und Art. 55 VwVG; Art. 8 WCT; Art. 13 WTO

Text

(BGer., 13.12.2017 {2C_685/2016}, Medienmitteilung des Bundesgerichts, 13.12.2017, www.bger.ch)

Tags
Date