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Das Bundesgericht hat die Verwarnung einer Singhalesin durch die Tessiner Behörden aufgehoben. Das Einwohneramt hatte die an ihren Ehemann, ihr Kind und sie ausbezahlten Familienzulagen als Sozialhilfe betrachtet, und deshalb mit Folgen für die Aufenthaltsbewilligung gedroht.

Das Tessiner Verwaltungsgericht stützte die Sichtweise der Vorinstanzen und erachtete die Verwarnung als verhältnismässig. Weil die ausbezahlten Gelder das Existenzminimum der Familie deckten, erachtete das Verwaltungsgericht die Leistung als Sozialhilfe. Die Familienzulagen sind in einem Bundesgesetz geregelt. Es ist den Kantonen freigestellt, über das auf Bundesebene festgelegte Minimum hinauszugehen. Das Bundesgericht kommt in einem am 12. November 2015 publizierten Urteil zum Schluss, dass die Gleichsetzung von Familienzulagen und Sozialhilfe nicht zulässig ist. Aus diesem Grund könne der Bezug dieser Unterstützung keine Auswirkungen auf die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung haben. Dies ist hingegen möglich, wenn eine ausländische Person Sozialhilfe bezieht. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, das Ziel der Familienzulagen habe einen familienpolitischen Charakter. Im Gegensatz zur Sozialhilfe solle mit der Unterstützung nicht der Armut begegnet werden. Vielmehr solle dem Risiko vorgebeugt werden, dass durch die Geburt eines Kindes Armut hervorgerufen oder noch vergrössert werde. Analog dazu hat das Bundesgericht bereits in früheren Urteilen festgehalten, dass auch andere Leistungen, wie beispielsweise Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, nicht als Sozialhilfe zu taxieren sind.

Art. 2 und Art. 3 FamZG; Art. 6 und Art. 24 FZA; Art. 47 und Art. 56 FLG; Art. 8 EMRK; Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 14, Art. 29 und Art. 116 BV; Art. 43, Art. 51, Art. 62, Art. 63 und Art. 96 AuG; Art. 3 ZUG

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(BGer., 27.10.15 {2C_750/2014}, Jusletter 16.11.15)

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