Issue
Category
Content
Text

Eine in der Schweiz lebende und hier krankenversicherte Frau muss 20 Prozent der Kosten einer notfallmässigen Spitalbehandlung in Frankreich selbst bezahlen. Das Bundesgericht hat den entsprechenden Entscheid des Aargauer Versicherungsgerichts bestätigt.

Damit muss die Krankenversicherung der Frau die von ihr bezahlten rund 3000 CHF nicht, wie von dieser gefordert, zurückerstatten. Dies, obwohl sie die Jahresfranchise von 300 CHF und den maximalen Selbstbehalt von 700 CHF für das entsprechende Jahr bereits selbst getragen hatte. Die Frau wies bei ihrem Spitalaufenthalt in Frankreich im Dezember 2012 ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Damit wurde die sogenannte internationale Leistungsaushilfe aktiviert. So bezahlte die «Gemeinsame Einrichtung KVG» die vom französischen Spital gestellte Rechnung von rund 12 000 CHF. Diesen Betrag forderte sie dann von der Versicherung der behandelten Frau zurück. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass sich die Gewährung von Leistungen im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe in der Rechtsform des jeweiligen Landes vollzieht. Für den schweizerischen Krankenversicherer besteht keine Verpflichtung, Kosten zu decken, die vom ausländischen Versicherer nicht getragen würden. Je nach Land und Versicherungsbestimmungen, kann die Höhe des Betrags variieren, der von einem Versicherten zu tragen ist. So müsste ein Versicherter bei einem notfallmässigen Spitalaufenthalt in Deutschland 10 Euro pro Tag aus dem eigenen Sack bezahlen, wie Christophe Kaempf, Mediensprecher von Santésuisse auf Anfrage erklärt.

Art. 15 FZA; Art. 18, Art. 24, Art. 25, Art. 33, Art. 34 und Art. 64 KVG; Art. 19, Art. 36 und Art. 103 KVV

Text

(BGer., 14.10.15 {9C_209/2015}, Jusletter 2.11.15)

Tags
Date