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Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verpflichtet, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren. Hiergegen haben sechs Privatpersonen Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass damit nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird, und weist die Beschwerden ab.

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dazu, die sogenannten Randdaten der Telekommunikation ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren. Betroffen sind sämtliche Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus jemand mit einer anderen Person Kontakt gehabt hat. Die Randdaten werden unabhängig von der Form der Übertragung (beispielsweise Telefon, SMS / MMS, E-Mail, Internet) gespeichert. Nicht gespeichert wird der Inhalt der Kommunikation. Die Randdaten können beispielsweise – auf Anordnung eines Gerichts hin – in einem späteren Strafverfahren verwendet werden. Sechs Privatpersonen sahen sich durch die Speicherung und Aufbewahrung der Randdaten ihrer Telekommunikation in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Vertraulichkeit ihrer Kommunikation, beeinträchtigt. Sie haben aus diesem Grund verlangt, es seien keine Randdaten mehr zu speichern und bereits gespeicherte Randdaten seien zu löschen. Die zuständige Bundesbehörde lehnte dies ab, woraufhin die sechs Privatpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass mit der Pflicht, die Randdaten der Telekommunikation zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren, die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise verletzt werden. Es stellt unter anderem fest, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs insbesondere der Strafverfolgung dient und sie daher im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Zudem schützt das Datenschutzrecht des Bundes betroffene Personen in hinreichendem Masse vor einer missbräuchlichen Verwendung der Daten und unterstellt die Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Unter diesen Umständen erscheint die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig.

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 1 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF

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(BVGer., 9.11.16 {A-4941/2014}, Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, 16.11.16, www.bvger.ch)

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