Bei der dreissigtägigen Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG handelt es sich um eine gesetzliche und mithin eine peremptorische oder Verwirkungsfrist. Als solche ist sie nicht erstreckbar. Peremptorische Fristen zeichnen sich dadurch aus, dass ein materielles oder prozessuales Recht insgesamt erlischt, wenn die von Gesetzes wegen erforderliche Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Vorliegend hat die Steuerpflichtige gegenüber der Veranlagungsbehörde innert Frist nichts anderes als die Absicht geäussert, sie werde die Übersicht zu den internen Verrechnungen bis Ende Juli 2015 nachreichen. Materiell lässt sich der Einsprache nichts entnehmen. Die Eingabe ist zwar innert Frist erfolgt, ohne dass sie aber etwas hätte bewirken können. Im Fall der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sieht das Gesetz keine weiterreichende Begründungspflicht vor. Erscheint es der betroffenen steuerpflichtigen Person völlig unklar, aus welchen Gründen es zu einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gekommen ist, darf ihr zugemutet werden, während laufender Einsprachefrist tätig zu werden und Erkundigungen bei der Veranlagungsbehörde einzuziehen. Unterlässt sie dies, entbindet sie dies nicht von der gesetzlichen Begründungspflicht.
Art. 132 Abs. 1, Art. 130 und Art. 126 DBG
(BGer., 7.06.16 {2C_372/2016 / 2C_374/2016}, StR 2016, S. 877)